FCK-Fanclub "Betze-Stürmer" 1978 Steinweiler e.V.

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Satzung

Die Satzung wird zur Zeit von der Vorstandschaft überarbeitet und im 1. Halbjahr 2010 der Hauptversammlung vorgelegt.

Inhaltsverzeichniss

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Club führt den Namen „1. FCK-FAN-CLUB Steinweiler“ und hat seinen Sitz in Steinweiler. Die Anschrift lautet 1. FCK-FAN-CLUB Steinweiler.
  2. Der Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Club

Der Club hat den Zweck, den 1. FC Kaiserslautern bei allen seinen Heimspielen zu unterstützen. Zu den Heimspielen zählen außer den Bundesligaspielen auch Pokalspiele sowie Spiele der internationalen Wettbewerbe.

Der Club ist weiterhin bestrebt, zu Auswärtsspielen des 1. FC Kaiserslautern mitzufahren, sofern genügend Interesse besteht. Als Beförderungsmittel soll grundsätzlich der Reisebus gewählt werden, wenn sich eine größere Anzahl von Besuchern zu einem Spiel anmelden. Eventuell wird der Club zu einem wichtigen Auswärtsspiel die Fahrkosten übernehmen, sofern es die finanzielle Lage des Club zulässt.

Der Fan-Club Steinweiler wird versuchen zur Abschaffung des Rowdytums auf dem Betzenberg bzw. bei sonstigen Spielen des FCK’s mit beizutragen, z.B.:

  • Das Benutzen von Schlagwerkzeugen in einem Fussballstadion ist verboten;
  • Das Mitführen von Flaschen im Stadion ist untersagt
  • Die Mitglieder des Fan-Club sollen sich gegenüber den übrigen Zuschauern, insbesondere gegen die gegnerischen Anhänger sportlich und fair verhalten
  • Das Verhalten gegenüber der gegnerischen Mannschaft, sowie gegenüber dem Unparteiischen darf nicht ausarten

§3 Mitgliedschaft

  1. Dem Club gehören:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Fördernde Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Club ideell und/oder materiell fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand und der Beirat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

§4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Club bedarf eines Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die / den Erziehungsberechtigten.
  2. Mit der Aufnahme in den Club anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§5 Austritt und Ausschluß

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
    3. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über die die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Club. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht:
    1. Nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Club in Anspruch zu nehmen;
    2. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Club verliehen oder vermittelt werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Club wahrzunehmen.
  3. Alle passiven und fördernden Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im 1.Quartal durch Bankeinzugsverfahren zu zahlen.
  4. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§7 Organe

Organe des Clubs sind:

  1. Die Hauptversammlung;
  2. Der Vorstand.

§8 Hauptversammlung

  1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber Jährlich im 1. Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Termin im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel einzuladen. Mitglieder die nicht in Steinweiler ihren Wohnsitz haben sind schriftlich einzuladen.
  2. Anträge und Anregungen sind bei dem Vorsitzenden spätestens in den ersten 4 Wochen des neuen Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Hauptversammlung behandelt.
  3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und von 2 Kassenprüfern,
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie Kassenprüfer,
    3. Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,
    4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und –ausschlüsse in Einspruchsfällen,
    7. Änderung der Satzung,
    8. Auflösung des Clubs.
  4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Firmen oder Organisationen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. Dem Vorsitzenden
    2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Dem Schriftführer
    4. Dem Kassierer
    5. 4 Beiräten
  2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Club, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Rechtsgeschäfte über DM 500,– (i.W. fünfhundert) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes gem. §9 Ziffer 1.

§10 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die 2 Kassenprüfer werden alle zwei Jahre neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Ausscheiden des 5. Vorstandsmitglied einzuberufen ist.
  5. Vor Beginn der Wahlen wir in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
  6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  7. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand wird eine Entschädigung gezahlt, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

§11 Haftung

  1. Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen Club- oder eigenen Gegenstände besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Beschädigung oder Verlust.
  2. Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecken genutzt werden.
  3. Private oder andere Nutzung kann mit Genehmigung des Vorsitzenden erfolgen.
  4. Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und sorgsam aufzubewahren.

§12 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§13 Auflösung

Auflösung des Club kann nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Bei dieser Hauptversammlung müssen mindestens 20% der gesamten Mitglieder anwesend sein von den sich 75% für eine Auflösung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Im Falle der Auflösung des Club bestimmt die Hauptversammlung wofür das Vermögen verwendet wird.

§14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliedersatzung am 13. Januar 1990 errichtet.

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 13.10.2009 07:40 Uhr.