Der Verein

Satzung

1. FCK Fanclub „Betze-Stürmer“ 1978 Steinweiler e.V. — beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 03.03.2013.

§ 1 — Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Club führt den Namen 1. FCK Fanclub „Betze-Stürmer“ 1978 Steinweiler e.V. und hat seinen Sitz in Steinweiler. Die Anschrift ist identisch mit der des jeweils 1. Vorsitzenden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck des Clubs

Der Club hat den Zweck, den 1. FC Kaiserslautern bei allen seinen Heimspielen zu unterstützen. Zu den Heimspielen zählen außer den Bundesliga- und DFB-Pokalspielen auch Pokalspiele der internationalen Wettbewerbe. Als Beförderungsmittel sollte grundsätzlich der Reisebus gewählt werden, wenn sich eine größere Anzahl von Besuchern zu einem Spiel anmeldet.

Über Fahrten zu Auswärtsspielen kann bei genügendem Interesse der Vorstand entscheiden.

Der FCK-Fan-Club ist bestrebt, die humanen Ziele des 1. FC Kaiserslautern zu unterstützen.

Des Weiteren ist der Club bestrebt, soziale Ziele in der Gemeinde zu unterstützen.

§ 3 — Mitgliedschaft

Dem Club gehören an:

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Clubs ideell und/oder materiell fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben. Über die Verleihung entscheiden der Vorstand und der Beirat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

§ 4 — Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied in den Club bedarf eines Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die/den Erziehungsberechtigten.

Mit der Aufnahme in den Club erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller keinen Einspruch einlegen.

§ 5 — Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  • Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  • Mitglieder, die ihre Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Club. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht:

  • nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.
  • Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Clubs wahrzunehmen.

Alle passiven und fördernden Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im 1. Quartal durch Bankeinzugsverfahren zu zahlen. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§ 7 — Haftung des Clubs

Der Club übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei Ausübung des Sportes oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs zuziehen.

Der Club übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Clubs verursacht werden.

§ 8 — Organe

Organe des Clubs sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand

§ 9 — Hauptversammlung

Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber jährlich im 1. Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Termin im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel einzuladen. Mitglieder, die nicht in Steinweiler ihren Wohnsitz haben, sind schriftlich einzuladen.

Anträge und Anregungen sind bei dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung einzureichen.

Die Hauptversammlung ist zuständig für die

  • Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer
  • Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer
  • Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Entlastung des Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Clubs

In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 — Außerordentliche Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn:

  • dies der Clubvorstand für erforderlich hält
  • dies zwei Drittel aller stimmberechtigten Clubmitglieder in einer Liste durch Unterschrift fordern. Diese Liste ist unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden abzugeben.

Auch diese außerordentliche Generalversammlung ist wie unter § 9 – Hauptversammlung beschrieben bekanntzugeben.

§ 11 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer
  • Beisitzern

Vorstand im Sinne des Clubs ist die gesamte Vorstandschaft.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach § 14 – Vorstandssitzungen Beschlüsse gefasst werden.

Rechtsgeschäfte über 300 € die außerhalb der beschlossenen Aktivitäten liegen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 12 — Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die 2 Kassenprüfer werden alle zwei Jahre neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Ausscheiden des 5. Vorstandsmitglieds einzuberufen ist.

Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.

Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand wird eine Entschädigung gezahlt, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

§ 13 — Der 1. Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende vertritt den Club nach innen und außen. Im Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden oder den Schriftführer vertreten.

Der 1. Vorsitzende handelt nach den Beschlüssen des Clubvorstands.

§ 14 — Vorstandssitzungen

Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 15 — Haftung

Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen clubeigenen Gegenstände besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Beschädigung oder Verlust.

Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden.

Private oder andere Nutzung kann mit Genehmigung des Vorsitzenden erfolgen.

Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.

§ 16 — Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung.

Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 17 — Auflösung

Auflösung des Clubs kann nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Bei dieser Hauptversammlung müssen mindestens 20 % der gesamten Mitglieder anwesend sein, von denen sich 75 % für eine Auflösung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.

Im Falle der Auflösung des Clubs bestimmt die Hauptversammlung, wofür das Vermögen verwendet wird.

§ 18 — Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 03.03.2013 errichtet.